Die Anhänge I A und I B der VOL/A müssen bei der Erstellung der Vergabeunterlagen von den Vergabestellen beachtet werden. Die in dem Anhang I B anzutreffenden Kategorien sind „privilegiert“, d. h. dass nach § 1 a Nr. 2 VOL/A lediglich die §§ 8 a (Technische Spezifikationen) und 28 a (Bekanntmachungen vergebener Aufträge), nicht aber die übrigen a-§§ anzuwenden sind. Das ist ein erheblicher Vorteil, da das Vergabeverfahren abgesehen von den Ausnahmen der §§ 8 a, 28 a VOL/A „national“ durchgeführt wird. Gleichwohl können aber auch die Verfahren, die Anhang I B betreffen, Gegenstand des Vergabeüberprüfungsverfahrens sein (s.u.). Die CPV-Referenznummern sind unter www.bmwi.de (Vergaberecht) abrufbar – sie müssen in das Bekanntmachungsformular (auch www.bmwi.de oder „simap.eu“) abgerufen werden. Anhänge I A und B (ohne Spalte 4 – (CPV-Referenznummer - bitte Originaltext einsehen) Anhang I A
Kategorie | Titel | CPC-Referenz-Nr. |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 |
2 | Landverkehr1) einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235, 7512, 87304 |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7312) |
4 | Postbeförderung im Landverkehr1) sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 |
5 | Fernmeldewesen2) | 752 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen | ex 81 |
a) Versicherungsleistungen | 812, 814 | |
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte3) | ||
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 |
8 | Forschung und Entwicklung4) | 85 |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 862 |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 |
11 | Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten | 865, 866 |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung,; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen | 867 |
13 | Werbung | 871 |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 |
15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88442 |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 |
Anhang I B
Kategorie | Titel | CPC-Referenz-Nr. |
17 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | 64 |
18 | Eisenbahnen | 711 |
19 | Schifffahrt | 72 |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 |
21 | Rechtsberatung | 861 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung | 872 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport | 873 (außer 87304) |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 |
26 | Erholung, Kultur und Sport | 96 |
27 | sonstige Dienstleistungen |
Entscheidungen: Anhang I B – OLG Brandenburg, Beschl. v. 15. 5. 2007 — Verg W 2/07 – VergabeR 2008, 242, m. Anm. v. Zirbes – Rohholz - „Nicht prioritäre“ Dienstleistungen – Diskriminierungsverbot – Transparenzgebot – Wertungskriterien - vorbefasster Bieter Anhang I B - OLG Dresden, Beschl. v. 25.1.2008 – WVerg 0010/07 – Betreibung einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber – Anhang I B – Primärrechtsschutz – Rüge – keine Frist für die Anrufung der Vergabekammer – keine Rechtsmissbrauch der Anrufung der Vergabekammer bei Anrufung innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Nichtabhilfe – Kündigung eines vergebenen Auftrags und nachträgliche Aufhebung der einvernehmlichen Aufhebung der Kündigung: Neuvergabe – Aufhebung – „Zwischenbeschaffung“ nach Aufhebung und § 13 VgV - § 138 BGB - Bei der Vergabe nachrangiger Leistungen im Sinne des Anhangs 1B VOL/A [2. Abschnitt] ist vergaberechtlicher Primärrechtschutz eröffnet; es gibt keine Frist für die Anrufung der Vergabekammer, wenn alle Rügeobliegenheiten erfüllt sind; eine rechtsmissbräuchlich späte Anrufung der Vergabekammer ist bei weniger als einem Monat zwischen Empfang der Nichtabhilfemitteilung und Eingang des Nachprüfungsantrages nicht denkbar; wird ein Betreibervertrag gekündigt und die Kündigung nachträglich einvernehmlich aufgehoben, so ist dies eine Neuvergabe; wird ein Vergabeverfahren aufgehoben, so stellt es keinen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB dar, wenn ohne Verhandlung mit den Konkurrenten der bisherige Auftragnehmer mit der Weiterbetreibung einer Aufgabe betraut wird, zu der die Vergabestelle von Gesetzes wegen verpflichtet ist; § 13 Satz 6 VgV findet analoge Anwendung auf die Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers mit der Fortsetzung des Auftrages während die Neuausschreibung läuft. Anhang I B – SG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2007 – S 10 KR 8604/07 IR – Arzneimittelrabattverträge I – Zuständigkeit der Sozialgerichte - Rabattverträge – Krankenkassen keine öffentlichen Auftraggeber - Die Sozialgericht sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG für Streitigkeiten über Rabattverträge zuständig; eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hindert die Antragsteller nicht daran beim zuständigen Gericht um Rechtsschutz nachzusuchen; eine von einem unzuständigen Gericht getroffene Entscheidung bindet das zuständige Gericht jedenfalls dann nicht, wenn die Sache bei dem zuständigen Gericht zuerst rechtshängig gemacht wurde; vor den Sozialgerichten gilt das Rechtsträgerprinzip, bei Rabattverträgen ist daher die Bundesrepublik Deutschland, nicht die gesetzliche Krankenkasse, der Antragsgegner; gesetzliche Krankenkassen sind keine öffentlichen Auftraggeber. Anhang I B – Vergabekammer Bund, Beschl. v. 14.9.2007 – VK 1-101/07 – Rahmenvertrag über die Versorgung mit wieder verwendbaren Hilfsmitteln (SGB) – Antragsbefugnis – Eignung – Anhang I B – Gesundheitswesen – Angemessenheit der Angebotsfrist – Transparenz – ungewöhnliches Wagnis – Zivilgerichte - Es fehlt nicht an der Antragsbefugnis, wenn das Angebot des Antragstellers zwar wegen eines fehlenden Eignungsnachweises auszuschließen wäre, dieser aber die Neuausschreibung des Vergabeverfahrens begehrt, in dem er ein formell korrektes Angebot einreichen könnte; im Bereich des Gesundheitswesens gelten nur die Basisparagrafen sowie die §§ 8a und 28a des 2. Abschnitts der VOL/A; zur rechtlichen und vertragsrechtlichen Ordnung einer Ausschreibung, bei der es darum geht, Hilfsmittel aus einem sogenannten Poolbestand der Auftraggeberin an die Versicherten auszuliefern, die Versicherten in die Benutzung einzuweisen, das Hilfsmittel nach Beendigung des Gebrauchs abzuholen und wieder einzulagern und nur im Notfall ein erneutes zu beschaffen – hier: Dienstleistungsvertrag; eine Frist von 22 Tagen ist ausreichend, wenn den Bietern lediglich die Kalkulation des Preises sowie die Beibringung üblicher, in de Verdingungsunterlagen näher bezeichneter Nachweise abverlangt werden; eine Losaufteilung von der Größe eines Bundeslandes verstößt nicht gegen § 97 Absatz 3 GWB; zum Transparenzgebot bei Leistungen im Gesundheitswesen; unterlässt es der Auftraggeber, die voraussichtlichen Auftragsvolumen zu benennen, so stellt dies kein ungewöhnliches Wagnis dar, aus dem sich die Vergaberechtswidrigkeit der Ausschreibungsbedingungen ableiten ließe, wenn mit einer Grundpauschale kalkuliert werden kann; außergewöhnliche Sachverhaltskonstellationen, die zu außergewöhnlichen Belastungen eines Auftragnehmers führen können, stellen keine Vergabeverstöße dar, sie sind vor den Zivilgerichten zu klären. Anhang I B - Vergabekammer Sachsen, Beschl. v. 26.3.2008 – 1/SVK/005-08 – öffentlich-rechtlicher Vertrag – Ausnahmen des § 100 II GWB - Notfallrettung und Krankentransport ab 1.1.2009 (VOL) – Art. 45 Abs. 1 EGV, § 99 Abs. 2 GWB, § 100 Abs. 2 GWB, § 1a Abs. 2 VOL/A - 1. Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG haben keine Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand und unterliegen keiner Bereichsausnahme i. S. d. Art. 45 Abs. 1 EGV, die zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB führen könnte. Förmliches Vergaberecht hat damit bei Überschreiten der Schwellenwerte Anwendung zu finden. Die Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG sind anhand der Vorgaben des EU-Vergaberechts und des nationalen Umsetzungsrechts im Wege entsprechender Ausschreibungsverfahren zu vergeben. 2. Bei der Übertragung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG besteht die vereinbarte Vergütung nicht im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung sondern vielmehr in einem regelmäßigen vorab festgelegten „Entgelt“. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung der Vergabekammer auch nicht entgegen, dass, die Vergütung an und für sich von den Krankenkassen entrichtet werde und von dem Träger des Rettungsdienstes lediglich durchgeleitet werde. Mithin handelt es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 2 GWB. 3. Der beabsichtigte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht der Anwendbarkeit des Vergaberechts nicht entgegen. 4. Der Ausnahmenkatalog in § 100 Abs. 2 GWB ist grundsätzlich als abschließende Aufzählung zu verstehen. Damit bleibt kein Raum, über landesrechtliche Bestimmungen weitere Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts zu schaffen. Bei der Übertragung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG ist offenkundig keine der in § 100 Abs. 2 lit. a-n GWB aufgezählten Ausnahmen einschlägig. 5. Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG unterliegen dem Anhang I Teil B nach § 1a Abs. 2 VOL/A. Anhang I B - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2004 – Verg 52/04 - VergabeR 2005, 252, m. Anm. v. Willenbruch, Klaus – berufliche Bildungsmaßnahmen – Vergabe an Auftragnehmer nach § 7 Nr. 6 VOL/A bzw. § 8 Nr. 6 VOB/A – Freihändige Vergabe nach § 3 Nr. 4 o VOL/A – Leistung nach Anhang I B – Antrag unbegründet – vgl. ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2004 – Verg 8/04 - VergabeR 2004, 511 – Berufsbildungszentrum - § 7 Nr. 6 VOL/A – Aus- und Fortbildung – § 5 Nr. 1 VOL/A - Losaufteilung – kleinere/mittlere Unternehmen – Vergabevermerk - § 30 VOL/A – Dokumentation – aufschiebende Wirkung der sof. Beschwerde bejaht – Berufsbildungszentrum mit privater Finanzierung durch Mitglieder ohne steuerliche Vorteile oder sonstige Finanzierung durch die öffentliche Hand: kein Fall des § 7 Nr. 6 VOL/A – vgl. Nielandt, Dörte, Zur Auslegung von § 7 Nr. 6 VOL/A – Zugleich eine kritische Anmerkung zu OLG Düsseldorf v. 23.12.2003 (VergabeR 2004, 379) und v. 4.3.2004 (VergabeR 2004, 511), VergabeR 2004, 457; Hoffmann, Klaus, Ausschluss der Träger der freien Wohlfahrtspflege von der Vergabe öffentlicher Sozialleistungen? – Anmerkungen zu den Beschlüssen des OLG Düsseldorf v. 23.12.2003 (VergabeR 2004, 379) und v. 4.3.2004 (VergabeR 2004, 511), VergabeR 2004, 462 – Rechtzeitigkeit der Rüge (Einschaltung des Deutschen Handwerkskammertages nachvollziehbar) – unzureichende bzw. fehlende Begründung und Dokumentation der Losvergabe als Verstoß gegen Transparenz und § 97 Nr. 3 GWB (Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen) – Verweisung auf die Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften widerspricht § 97 Nr. 3 GWB – Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 30 Nr. 1 VOL/A – bedeutsame spätere Nachbesserungen/Ergänzungen etc. nicht zulässig. Anhang I B – OLG Stuttgart, , Beschl. v. 7.6.2004 – 2 Verg 4/04 - NZBau 2004, 627 = VergabeR 2005, 247, m. Anm. v. Kus, Alexander – Dienstleistungen Anhang I B – BSE-Tests - keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - §§ 8a, 28 a VOL/A - §§ 97, 99, 100 I GWB – Regeln und abschließende Ausnahmevorschriften nach § 100 I GWB – Dienstleistungsaufträge unterfallen § 99 IV GWB – lediglich Unterschiede in der Behandlung der vorrangigen und nachrangigen Dienstleistungsaufträge nach Anhang I A und Anhang I B – aber beide Arten unterliegen den §§ 99, 100 I GWB – Dienstleistungen nach Anhang I B unterliegen einem beschränkten Vergaberegime – Überprüfungsverfahren zulässig – Grundsätze wie Diskriminierungsverbot und Transparenzgebot gelten, aber keine weiteren Regelungen des Vergaberechts - so auch OLG Brandenburg NZBau 2003, 692 – im übrigen folgt dies auch aus der Umgestaltung des § 1 a VOL/A – vgl. ferner OLG Düsseldorf NZBau 2002, 634 – Ergebnis: nur eingeschränkte Überprüfung auf Verstöße gegen Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot (hier nicht gegeben). Im Übringen: OLG Stuttgart, aaO: Es spricht einiges dafür, dass auch § 13 VgV in diesen Fällen zu beachten ist (Anhang I B). 1) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18 2) ohne Fernsprechdienstleistungen 3) ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten 4) ohne Aufträge über Forschung- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet.