Gemischte Verträge und Einordnung – Baunebenleistungen
Wartung – Dienstleistung – gemischte Verträge - Vergabekammer Bund, Beschl. v. 31.7.2006 – VK 2-65/06 – Dienstleistung oder Bauleistung
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„Baumischeinzelleistungen“ – Baueinzelleistungen –Auftragswerte – Schwellenwerte
Die Bestimmungen des § 99 VI GWB und des § 1 a Nr. 2 VOB/A verhindern, dass durch einen „Trick“ (Einbauschrank statt Schrank, verklebter Teppichboden etc.) das EU-Verfahren umgangen werden kann, indem man eine Lieferung mit einer „geringwertigen Bauleistung“ „verknüpft“ und so den Schwellenwert von 5,0 – 5,278 Mill. € unterschreitet.
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