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§§ 100 III, VI GWB, 2 Nr. 4 (Schwellenwerte), 3 VgV

Wartung – Dienstleistung – gemischte Verträge - Vergabekammer Bund, Beschl. v. 31.7.2006 – VK 2-65/06 – Dienstleistung oder Bauleistung

Die Bestimmungen des § 99 VI GWB und des § 1 a Nr. 2 VOB/A verhindern, dass durch einen „Trick“ (Einbauschrank statt Schrank, verklebter Teppichboden etc.) das EU-Verfahren umgangen werden kann, indem man eine Lieferung mit einer „geringwertigen Bauleistung“ „verknüpft“ und so den Schwellenwert von 5,0 – 5,278 Mill. € unterschreitet.