Wartung – Dienstleistung – gemischte Verträge - Vergabekammer Bund, Beschl. v. 31.7.2006 – VK 2-65/06 – Dienstleistung oder Bauleistung

- Bauleistung als Nebenleistung – Wartung, Insspektion, Instandsetzungen- Rüge - Wartung von gefahrenmelde-, informations- und sicherheitstechnischen Anlagen (VOL) - geschuldete Wartung nach dem Wartungsvertrag: regelmäßigen Maßnahme zur Bewahrung des Sollzustandes und der Funktion der Anlage einschließlich der Beseitigung aller betriebsbedingten Verunreinigungen an den zentralen Einrichtungen, ist damit höchstens ein sehr geringfügiger „Substanzeingriff“ in die Anlagen der Gebäudetechnik verbunden, so dass sie als Dienstleistung und nicht als Bauleistung zu qualifizieren sind; stellen bei einer gemischten Ausschreibung Bauleistungen im Verhältnis zu den geschuldeten Dienstleistungen [Wartung, Inspektion, Instandsetzungen] nur Nebenarbeiten dar, gilt der ausgeschriebene Auftrag gemäß § 99 Abs. 6 Satz 2 GWB als Dienstleistungsauftrag; die Wertanteile der verschiedenen Leistungen vermitteln für die rechtliche Einordnung des gesamten Auftrages im Regelfall lediglich Anhaltspunkte sowie eine erste Orientierung, es sei denn, sie weisen durch ihren objektiv deutlich überwiegenden Anteil den Bauleistungen oder den Liefer-/Dienstleistungen eindeutig den Auftragsschwerpunkt zu; ansonsten kommt es auf die den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden rechtlichen und wirtschaftlichen Merkmale und Umstände – insbesondere auf die Verteilung der mit der Auftragsdurchführung verbundenen Risiken auf die Beteiligten und deren Gewichtung – an; wählt der Auftraggeber das falsche Verfahren, gelten nur die Regelungen des objektiv richtigen Verfahrens; sofern sich die Antragstellerin auf den nur für europaweite Verfahren bestehenden Rechtsschutz beruft, muss sie sich an den für diese Verfahren geltenden Vorschriften unabhängig davon festhalten lassen, ob ihr diese Regelungen im Einzelnen bekannt sind; für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB kommt es allein auf die veröffentlichte Vergabebekanntmachung, nicht aber auf den Inhalt weiterer, den interessierten Bietern zur Verfügung gestellter Unterlagen an; erkennbar sind Regelverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden.