Allgemeine Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand

Allgemeine Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand - vgl. § 9 Nr. 2 und 3 VOL/A - Die öffentliche Hand verfügt über eine Anzahl von Vertragsmustern und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Regelung in der VOL/A: § 9 Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen

  1. Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.
  2. In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen.
  3. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen. (2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleich gelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.
  4. In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden: ……“

Achtung: Insbesondere die EVB-IT und BVB-IT sind kritisch zu betrachten. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle wie alle AGB der öffentlichen Hand und müssen jedenfalls bei größeren Vorhaben überprüft werden.